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News vom 17. Juni 2009
Kritik unter Kollegen ist meist eine problematische Angelegenheit. Schießt ein Mitarbeiter dabei über das Ziel hinaus und kritisiert nicht nur die Arbeit, sondern auch Privatangelegenheiten, hängt der Betriebsfrieden schnell schief. Doch rechtfertigt das laut der ARAG eine Abmahnung seitens der Geschäftsleitung nicht immer.
In einem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt verhandelten Fall hatte eine Sachbearbeiterin im Kollegenkreis eine Mitarbeiterin heftig kritisiert, weil diese sich im Internet in Sado-Maso-Kleidung gezeigt hatte. Die Geschäftsführung warf der Angestellten vor, sich in die privaten Angelegenheiten ihrer Kollegin eingemischt zu haben und mahnte sie ab. Doch das wollte die Kritikerin nicht hinnehmen und klagte auf Zurücknahme der Abmahnung. Und das Arbeitsgericht Frankfurt stellte sich auf ihre Seite und gab der Klagenden Recht.
Die Richter meinten, die Kritik am Auftritt einer in Lack- und Lederkleidung im Internet auftretenden Kollegin sei hinzunehmen, weil diese selbst mit ihrem Auftritt vor einem Millionen-Publikum ihre Intimsphäre bereits verlassen habe. Die Firma musste die Abmahnung aus der Personalakte der Sachbearbeiterin wieder streichen (ArbG Frankfurt, Az.: 22 Ca 6126/08). wid/niza
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