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News vom 27. August 2009
© dppNeuregelung im Strafgestzbuch ist verfassungsgemäß
Karlsruhe. In Ausnahmefällen kann bei gefährlichen Straftätern eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch im Anschluss an eine Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet werden. So lautet eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gelte, wenn von ihnen weitere schwere Straftaten zu erwarten seien. Die entsprechende, seit Juli 2004 geltende Neuregelung im Strafgesetzbuch sei somit verfassungsgemäß, bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Zur Begründung hieß es dzu, das Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Maßnahme komme allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht und sei auf «einige wenige Verurteilte» zu beschränken.
Die Karlsruher Richter verwarfen mit dieser Begründung die Verfassungsbeschwerden eines Dreifachmörders und eines Vergewaltigers, die sich damit gegen ihre nachträgliche Sicherheitsverwahrung nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wandten. Die Maßnahmen waren vorher jeweils vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
Einer der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Der andere Kläger wurde vom selben Landgericht im Jahr 1987 wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu achteinhalb Jahren verurteilt. Bei beiden Männern ordnete das Landgericht zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach deren Ende verfügte das Landgericht aufgrund der hohen Rückfallgefahr nachträglich jeweils die Sicherungsverwahrung. (AZ: 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08 – Beschluss vom 5. August 2009) (ij/ddp)
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