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News vom 16. Juni 2009
Beim deutschen sozialen Online-Netzwerk StudiVZ liegt laut den Richtern des Kölner Landesgerichts “keine unlautere Nachahmung” des US-Konkurrenten Facebook vor.
Zwar gebe es gemäß der Juristen nicht zu übersehende Übereinstimmungen zwischen den beiden Web-Plattformen. Doch im Fall einer unlauteren Nachahmung muss eine sogenannte Herkunftstäuschung vorliegen, die jedoch nicht gegeben sei. Denn bei der Markteinführung von StudiVZ im November 2005 hatte Facebook in Deutschland nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad. Erst im März 2008 sei diese Marke mit der Einführung einer deutschen Version stärker bekannt geworden.
Die Ähnlichkeit der beiden Portale könnte nach Ansicht der Richter daher rühren, dass die Gründer von StudiVZ die Facebook-Seiten genau betrachtet und “mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen” ihre eigene Seite entsprechend programmiert haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, innerhalb eines Monats kann Facebook Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen (LG Köln, Az. 33 O 374/08). cid/sm
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