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Save.tv: Online-Videorekorder unter bestimmten Umständen legal

Online-Videorekorder zum digitalen Aufzeichnen von TV-Sendungen sind unter bestimmten Umständen legal. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Begründung zu einer Entscheidung vom 22. April 2009 erklärt. Grund für diese Entscheidung war eine Klage des TV-Senders RTL gegen Save.TV, den Betreiber eines Internet-Videorekorders.

Damit die Aufzeichnungen im Web legal sind, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein. Dadurch ist allein der Endkunde und nicht der Betreiber des Online-Videorekorder-Dienstes als Hersteller einer Aufzeichnung anzusehen. In diesem Fall liege laut den Richtern des BGH eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor. Gleichzeitig wird durch den Anbieter eines Online-Videorekorders das Urheberrecht nicht verletzt.

Zweitens darf der Betreiber eines Online-Videorekorders nicht gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des TV-Senders verstoßen. Im konkreten Fall sehen es die BGH-Richter so, dass kein Verstoß vorliegt und das Gericht stellt abschließend klar, dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine “Öffentlichkeit” adressiert wird.

Eine dritte Hürde stellt die unerlaubte Weitersendung des Programms dar. Dazu müsste der Empfang der RTL-Sendung durch die Kunden, und die Weiterleitung an die jeweiligen Online-Videorekorder, als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen. Diese Frage muss nun das Oberlandesgericht Dresden klären (BGH, Az.: I ZR 175/07). cid/sm

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