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© Marc Mueller/ ddpDas Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Twitter-Nutzer auch für Links zu anderen Webseiten haften, die sie auf der Mikroblogging-Plattform veröffentlichen. (Az.: 3-08 O 46/10).
Im konkreten Fall ging es um einen Nutzer, der über Twitter Links zu anderen Webseiten mit Forenbeiträgen veröffentlicht hat. In diesen Beiträgen waren auch falsche Aussagen über ein Unternehmen enthalten, was die Firma nicht hinnehmen wollte und vor Gericht zog. Sie begründete dies damit, dass die hier veröffentlichten Behauptungen wahrheits- und wettbewerbswidrig seien.
Der Anwalt des Unternehmens, Dr. Hajo Rauschhofer, erklärte, dass sich der Antragsgegner (also der Twitter-Nutzer) mit der bewussten Linksetzung zu diesen Inhalten diese zueigen gemacht habe. Jeder Webseitenbetreiber sei für die von ihm gesetzten Links auf rechtswidrige Seiten verantwortlich. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verlinkung von einer eigenen Website aus oder über denen eigenen Twitter-Account erfolgt.
Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation und sprach eine einstweilige Verfügung gegen den Twitter-Nutzer aus. Allerdings betonte das Gericht, dass es sich in diesem Fall um einen geschäftlich genutzten Twitter-Account handelte, der auch zu Wettbewerbszwecken eingesetzt wurde. Der Twitter-Nutzer kann gegen die Verfügung Widerspruch einlegen, tut er dies nicht, muss er auf jeden Fall die Gerichtskosten tragen und möglicherweise auch die Anwaltskosten des Klägers.
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