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© Volker Hartmann/ddpObwohl alternative Therapien per Gesetz einen besonderen Stellenwert genießen, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass sämtliche Kosten für Heilmittel der sogenannten anthroposophischen Medizin automatisch und in vollem Umfang auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen.
In einem konkreten Fall haben die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Hessen in Darmstadt eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlung mit sogenannten “rhythmischen Massagen” abgelehnt. Als Begründung führten die Richter an, dass für die Erstattung der für eine Behandlung anfallenden Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gegeben sein müsse.
Weil dies im Fall der rhythmischen Massagen bislang nicht der Fall ist, sind die Krankenkassen nach aktuellem Stand auch nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Geklagt hatte eine 77 Jahre alte Frau aus Marburg, deren Arzt die rhythmischen Massagen gegen Rheuma verordnet hatte, die nun aber die Kosten selbst zu tragen hat.
Das Gericht wertete die nicht vorhandene Bewertung durch den GBA überdies nicht als “Systemversagen”m da zahlreiche andere Heilmittel wie klassische Massagen und Krankengymnastik möglich gewesen wären. Die Anwälte der Klägerin hatten auf Systemversagen plädiert und auf diese Weise versucht, eine Leistungspflicht der Kasse zu erreichen.
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