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Nach einem Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts müssen auch für beruflich genutzte Computer GEZ-Gebühren bezahlt werden (Az.: 7 A 10959/08). Für die Richter stellt ein PC mit Internetzugang ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät dar, für das laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Der Computer steht zum Empfang bereit und dabei ist es unerheblich, ob der PC tatsächlich als Radio genutzt wird oder nicht, so das Gericht. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nutzt und für den er Rundfunkgebühren bezahlen soll.
Mit dem Urteil wurde das Urteil der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Koblenz) aufgehoben, die Koblenzer Richter ließen aber eine Revision ihres Urteils vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Die Entscheidung wurde von dem Südwesrundfunk begrüßt. Hermann Eichner, der in der ARD für das Gebührenrecht zuständig ist, erklärte das Urteil als “wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war”. Einer möglichen Revision sehe man gelassen entgegen.
Mit Jahresbeginn 2007 wurde die Gebührenfreiheit für Computer aufgehoben. Wenn in einem Haushalt weder Fernseher noch Radio bei der GEZ gemeldet sind, müssen seitdem für internetfähige Computer monatlich 5,52 Euro gezahlt werden.
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