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News vom 22. April 2009
Das Berliner Landgericht hat entschieden, dass Händler auch weiterhin Markenartikel bei dem Online-Auktionshaus eBay anbieten dürfen. Dies darf den Händlern auch von den Markenherstellern nicht untersagt werden.
Im konkreten Fall hatte die Firma Alfred Sternjakob, die Scout-Schulranzen herstellt, einem Berliner Schreibwarenhändler untersagt, die Ranzen über eBay zu vertreiben. Sternjakob-Geschäftsführer Dieter Liebler habe eBay das Image einer “Resterampe” und deshalb kein Vertriebsweg für Markenprodukte wie den Scout-Schulranzen. Der Händler argumentierte, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen eBay und anderen professionellen Online-Shops gebe, sondern dass eBay nicht nur bei Suchmaschinen besser platziert sei, sondern auch zahlreiche neue Produkte hier angeboten werden. Er klagte gegen die Unterlassungsanweisung und erreichte in erster Instanz eine einstweilige Verfügung, nach der ein derartiges Vertriebsverbot unzulässig ist.
Nach Ansicht des Berliner Landgerichts kann eine Produktlieferung an einen Händler nicht abgelehnt werden, weil dieser die Produkte anschließend bei eBay verkauft. Der Zwang zur Aufgabe eines bestimmten Vertriebsweges sei ein Wettbewerbsverstoß. Laut einer Gerichtssprecherin gehe es um die Frage, ob es einer Firma erlaubt ist, den Vertriebsweg über bestimmte Wege wie das eBay-Portal zu verbieten.
Liebler erwägt, in Revision zu gehen, da das Gericht nicht alle Aussagen wie die der Stiftung Warentest über die bei Schulranzen nötige Beratung, berücksichtigt hätte, berichtet die “Financial Times Deutschland”.
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