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News vom 24. Januar 2008
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen müssen Hartz-IV-Empfänger keine Wohnungsbesichtigungen dulden. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitssuchenden dazu verpflichtet, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold eingelegt, welches gegen ihn entschieden hatte. Dieses Urteil revidierte das Essener Landessozialgericht (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER). So sei in Artikel 13, Abs. 7 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung geregelt und die dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage verletzt werden, so die Richter. Diese gesetzliche Grundlage oder eine vergleichbare Regelung, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigen würde, existiere jedoch nicht. Der Argumentation der Ämter, dass ein Hartz-IV-Empfänger Hausbesuche dulden müsse, da er der Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt, folgte das Gericht damit nicht. Die genannte Mitwirkungspflicht gelte vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, vor allem bezüglich körperlicher Untersuchungen, aber nicht im Zusammenhang mit Artikel 13.
Eine Weigerung des Hartz-IV-Empfängers dürfe zudem nicht dazu führen, dass die Leistungen aus formellen Gründen verweigert werden. Allerdings können die Ämter den Leistungsantrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (z.B. fehlende Hilfsbedürftigkeit) ablehnen.
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