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Verbraucherschützer siegen über Internet-Abzocker

Nach einem Urteil des Landgerichts Mannheim dürfen Firmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingunegn keine Klausel einfügen, nach der die Verbraucher schon bei der Anmeldung auf ihr gesetzlich festgelegtes Widerrufsrecht verzichten (Az.: 2 O 268/08). Darüber hinaus darf Minderjährigen, die bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben, nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrug gedroht werden.

Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die einschlägig bekannte Firma Content Service Ltd. geklagt, die unter anderem die Seite opendownload.de betreibt. In den AGB des Unternehmens gab es eine Klausel, mit der Verbraucher auf ihr Widerrufsrecht verzichten, sobald sie einen Vertrag mit der Firma abschließen. Dies gilt auch für die Seite opendownload.de, auf der normalerweise kostenlose Software im Gesamtpaket angeboten wird. Nur ein unauffälliger Hinweis auf der Seite gibt darüber Auskunft, dass die Registrierung auf der Seite bereits mit dem Abschluss eines Zwei-Jahres-Abonnements verbunden ist. Die Kunden, die dies – meist unwissentlich – taten, gingen somit einen Vertrag mit dem Unternehmen ein und konnten laut deren AGB, in denen der Verzicht des Widerrufs bestätigt wird, diesen auch nicht rückgängig machen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in den letzten Jahren schon gegen 30 unseriöse Online-Anbieter Klage- und Abmahnverfahren eingeleitet, doch obwohl er zahlreiche Prozesse gewinnt, nimmt die Online-Abzocke laut Vorstand Gerd Billen immer weiter zu. Billen fordert deshalb die Politik auf, den Schutz der Verbraucher besser gesetzlich zu regeln.

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