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News vom 02. Februar 2008
Das neue Unterhaltsrecht ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Es regelt das Unterhaltsrecht für die Kinder und den Ehepartner neu. Nachdem das bestehende Recht aus dem Jahre 1977 schon lange nicht mehr als zeitrecht gilt, wurde nun eine Anpassung an die heutigen gesellschaftlichen Bedingungen vorgenommen.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind nun unterhaltsberechtigte Kinder (alle minderjährigen Kinder und alle volljährigen Kinder bis 21 Jahr die im Haushalt eines Elternteils leben und in der Ausbildung sind) Vorrangig. Somit ist der Unterhalt für die Kinder an erster Stelle zu zahlen. Der Unterhalt richtet sich generell im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des zur Zahlung Verpflichteten. Neu ist, dass es einen Mindestunterhalt gibt:
Kinder bis sechs Jahren haben Anspruch auf 202,- € , Kinder bis 12 Jahre auf 245,- € und Kinder bis 18 Jahr 288,- €. Diese Beträge sind um die Hälfte des Kindergeldes zu kürzen, da dies in voller Höhe an den Partner gezahlt wird, der die Kinder betreut.
Nach den Kindern kommen Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Dabei ist es unerheblich, ob sie verheiratet, geschieden oder nicht miteinander verheiratet waren. Die zweite Rangstelle müssen sich diese Elternteile nur mit Ehepartnern teilen, die eine lange Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen haben bzw. hatten.
Das neue Recht sieht vor, dass grundsätzlich jeder Unterhaltsanspruch zu begrenzen und /oder zu befristen ist. Jeder muss sein Leben nach einer angemessenen Frist, angedacht sind drei Jahre, wieder selbst in den Griff bekommen.
Auch die Regelung, dass Eltern mit Kindern bis zum 9. Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen braucht, gibt es nicht mehr. Es wird geprüft inwiefern Betreuungsangebote wie z.B. Kindergarten oder Hort angeboten werden und dann wird im Einzelfall entschieden.
Die Rangfolge beim Unterhalt ist neu geregelt. Besteht Unterhaltspflicht gegenüber Personen mehrer Ränge, wird immer erst der vorherige Rang voll befriedigt und erst dann, wenn das Geld noch reicht der nächste Rang.
1. Rang: – minderjährige, unverheiratete Kinder
- volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung
(soweit bei einem Elternteil wohnhaft)
2. Rang: – Kinderbetreuende (auch geschiedene) Ehegatten
- Kinderbetreuende nichteheliche Mütter und Väter
- nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten nach langer Ehedauer, nicht genau geregelt,
ab circa 10 bis 15 Ehejahren.
3. Rang: – Ehegatten, die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen
langer Ehedauer in den 2. Rang fallen
4. Rang: – Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (z.B. Studierende)
5. Rang: – Enkel, Urenkel etc.
6.Rang: – Eltern
7. Rang: – Großeltern, Urgroßeltern, Ur-Urgroßeltern etc.
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